Informationen zu Natura 2000


„Natura 2000“ – zehn Zeichen, die in der Lage sind, Begeisterung auf der einen und Wut auf der anderen Seite auszulösen. Letzteres entsteht zumeist aus Unkenntnis oder bewusst gestreuten Falschinformation. Es bedarf dringend einer sachlichen, auf Tatsachen gegründeten Betrachtung.

 

Rechtsgrundlagen ▪ Das Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 dient in den EU-Mitgliedstaaten der Umsetzung der Berner Konvention [1] – einem völkerrechtlichen Übereinkommen, das 1979 in Bern unterzeichnet wurde. In Nicht-EU-Staaten wird das Schutzgebietsnetzwerk als „Emerald-Network“ [2] bezeichnet.

 

Natura 2000 basiert auf zwei Richtlinien: der Vogelschutzrichtlinie [3] und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz „FFH-Richtlinie“) [4]. Entsprechend wird das Schutzgebietsnetzwerk aus den Vogelschutzgebieten und den FFH-Gebieten gebildet, wobei viele Natura 2000-Gebiete gleichzeitig nach beiden Richtlinien ausgewiesen werden, also sowohl FFH- als auch Vogelschutzgebiete sind.

 

Schutzerfordernis ▪ Bereits vor Jahrzehnten wurde auch auf politischer Ebene erkannt, dass der Rückgang von natürlichen und naturnahen Habitaten, Arten und Populationen bereits in einem Ausmaß erfolgt ist, der einen dringenden Schutz der Natur erforderlich macht. So wurde beispielsweise ...

  • die Berner Konvention im Jahr 1979 „in Anerkennung der wesentlichen Rolle, die wildlebende Pflanzen und Tiere bei der Erhaltung biologischer Gleichgewichte spielen“, „in Anbetracht dessen, daß sich der Bestand vieler Arten wildlebender Pflanzen und Tiere erheblich verringert und daß einige Arten vom Aussterben bedroht sind“ sowie im „Bewußtsein, daß die Erhaltung natürlicher Lebensräume ein lebenswichtiges Element des Schutzes und der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere darstellt“ verfasst.
  • in der Vogelschutzrichtlinie im Jahr 1979 festgestellt: „Bei vielen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist ein Rückgang der Bestände festzustellen, der in bestimmten Fällen sehr rasch von statten geht. Dieser Rückgang bildet eine ernsthafte Gefahr für die Erhaltung der natürlichen Umwelt, da durch diese Entwicklung insbesondere das biologische Gleichgewicht bedroht wird.“.
  • in der FFH-Richtlinie im Jahr 1992 festgestellt: „Der Zustand der natürlichen Lebensräume im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten verschlechtert sich unaufhörlich. Die verschiedenen Arten wildlebender Tiere und Pflanzen sind in zunehmender Zahl ernstlich bedroht.“.

 

Eine Verbesserung der Situation blieb bislang aufgrund der gezielten Nichtanwendung vereinbarter und normierter Schutzmechanismen aus – ganz im Gegenteil: Wie im Living Planet Report 2016 festgestellt werden musste, sind die weltweit untersuchten Wildtierbestände seit 1970 um durchschnittlich 58 % zurückge­gangen und werden entsprechend der aktuellen Prognosen, wenn auch weiterhin keine wirksamen Schutzmaßnahmen erfolgen, bis zum Jahr 2020 um durchschnittlich 67 % geschrumpft sein [5]. Es werden somit in einem Zeitraum von 50 Jahren zwei Drittel der Wildtierbestände verschwinden.

 

Die Erhaltung und die Wiederherstellung der Lebensräume und damit der Biodiversität ist auch für den Menschen überlebenswichtig. Bereits in der Vogelschutzrichtlinie wird die Erhaltung als Erforderlichkeit zur „Verbesserung der Lebensbedin­gungen und der nachhaltigen Entwicklung“ betont [6]. Im Umweltaktionsprogramm der EU bis zum Jahr 2020 wird erneut festgehalten, dass der Biodiversitätsverlust und die Degradation der Ökosysteme in der Union erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und das menschliche Wohlergehen haben, sich auch auf künftige Generationen auswirken und für die Gesellschaft als Ganzes und die Wirtschaft kostspielig sind [7], weshalb das prioritäre Ziel Nr. 1 dem Schutz, der Erhaltung und der Verbesserung der biologischen Vielfalt in der gesamten EU gewidmet ist, zu dem sich alle Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten (Europäischer Rat) verpflichtet haben [8].

 

Die Ökosystemleistungen, die uns die Natur mit all ihren Lebewesen Tag für Tag zur Verfügung stellt, sind gigantisch und unersetzbar: Von der Versorgung mit Nahrung, Rohstoffen, Arzneimitteln, Sauerstoff und Trinkwasser über die Säuberung der Luft, die Regulierung von „Schädlingen“, des Klimas und des Wasserhaushalts bis hin zur Blütenbestäubung, Bodenbildung und Erholung reicht das Repertoire.

 

Wie bereits im EU-Vertrag festgestellt wird, sind Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt wesentliches Ziel der Gemeinschaft und von allgemeinem Interesse [9]. Die Umsetzung in Bezug auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität erfolgt in den Natura 2000-Richtlinien: „Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen. Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.“ (Artikel 2 Abs. 1 und 2 FFH-Richtlinie).

 

Da ein Leben auf der Erde nur mit einer hohen Artenvielfalt, die in der Lage ist, die notwendigen Ökosystemleistungen zu erbringen, möglich ist, wir Menschen durch unsere Handlungen die Ökosysteme bereits stark geschädigt haben, wobei die Auswirkungen aktueller Eingriffe in den Naturhaushalt oftmals erst Jahrzehnte später spürbar werden [10], ist ein „weiter so“ sowie Handlungen und Aussagen, die gegen Natura 2000 gerichtet sind, ein Ausdruck eines ausgeprägten Mangels an Intelligenz: Kein denkendes Wesen würde den Ast absägen auf dem es sitzt.

 

Gebietsausweisungen ▪ Die Ausweisung der Schutzgebiete ist unterschiedlich in den beiden Natura 2000-Richtlinien geregelt. Während Gebiete, die nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen werden, unmittelbar mit der Gebietsmeldung an die EU-Kommission ihren Schutzstatus erlangen [11], ist bei den FFH-Gebieten ein mehrstufiges Modell vorgesehen:

  • Auswahl entsprechend festgelegter Kriterien und Meldung der Gebiete durch die EU-Mitgliedsstaaten an die EU-Kommission [12].
  • Bestätigung der Gebiete durch die EU-Kommission nach Prüfung unter gesamteuropäischen Gesichtspunkten zur Erreichung eines kohärenten (zusammenhängenden) europäischen Schutzgebietsnetzwerks entsprechend Artikel 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie [13].
  • Nationale Ausweisung spätestens sechs Jahre nach Anerkennung des jeweiligen Gebiets durch die Kommission mit rechtlich verbindlicher Festlegung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die notwendig sind, um einen günstigen Erhaltungszustand für die in der FFH-Richtlinie in Anhang I (Lebensraumtypen) und Anhang II (Arten) festgelegten Schutzgüter zu erreichen sowie um die Kohärenz des Schutzgebietsnetzwerks Natura 2000 sicherzustellen.

 

Die Ausweisung von FFH-Gebieten hat getrennt nach den biogeografischen Regionen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten zu erfolgen. Derzeit gibt es in der EU neun terrestrische biogeografische Regionen [14]. Während manche EU-Staaten aufgrund ihrer Lage nur eine oder zwei dieser Regionen berücksichtigen müssen, befinden sich in anderen Staaten vier oder im Fall von Rumänien sogar fünf [15] biogeografische Regionen, in denen für alle vorkommenden Lebensraumtypen des Anhang I und den Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie Schutzgebiete auszuweisen sind.

 

Der Beitrag der einzelnen Mitgliedsstaaten zum Schutz der Natur durch Natura 2000-Gebietsausweisungen ist sehr unterschiedlich und der Ausweisungsprozess ist in einzelnen Mitgliedsstaaten noch immer nicht abgeschlossen [16].

 

Die Anzahl [17] und die Gesamtfläche [18] der Natura 2000-Gebiete im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat haben aufgrund der unterschiedlichen Schutzgebietsgrößen und Staatsflächen nur eine geringe Aussagekraft.

 

Wesentlich ist der Abdeckungsgrad, also der prozentuale Anteil der Natura 2000-Gebiete an der jeweiligen Staatsfläche, wobei der unterschiedliche Habitat- und Artenreichtum zu bedenken ist. Schlusslichter bei der Gebietsausweisung sind Dänemark und Großbritannien mit 8,4 bzw. 8,6 % Schutzgebietsfläche bezogen auf das jeweilige Staatsgebiet (Stand: März 2019). Die größten relativen Natura 2000-Schutzgebietsflächen finden sich in Slowenien (37,8 % des Staatsgebiets), Kroatien (36,6 %) und Bulgarien (34,5 %).

 

Unter dem EU-Durchschnitt von 18,04 % Natura 2000-Gebietsflächen liegen – neben Dänemark und Großbritannien – Österreich, Belgien, Tschechien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Litauen, Lettland, Malta, die Niederlande und Schweden.

 

Umsetzung ▪ Bei der Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien bestehen in mehreren EU-Staaten noch immer Probleme unterschiedlichen Ausmaßes. Sie reichen von einer ungenügenden Gebietsausweisung über fehlendes Management bis hin zu nationalen Jagd- und Artenschutzgesetzen, die nicht mit dem geltenden EU-Recht in Einklang stehen.

 

Auch die sogenannten Verträglichkeitsprüfungen nach Artikel 6 FFH-Richtlinie – also die Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen für ein Natura 2000-Gebiet – werden oftmals nicht oder völlig unzureichend durchgeführt mit dem Ziel, nicht bewilligungsfähige Projekte zu genehmigen. Dabei machen einige Staaten auch nicht Halt vor streng zu schützenden Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie oder prioritär zu schützenden Lebensraumtypen und Arten.

 

Als die drei schlimmsten Biodiversitätssünden – die „big killers“ – haben MAXWELL et al. (2016) [19] die Übernutzung von Ressourcen [20], die Landwirtschaft sowie die Siedlungsentwicklung [21] ermittelt.

 

Wie NEWBOLD et al. (2016) [22] zeigen konnten, ist auf 58 Prozent der Erdoberfläche die Artenvielfalt bereits gefährlich reduziert, wobei Westeuropa und Nordamerika davon in besonderem Maße betroffen sind. Nach der Analyse von 2,3 Millionen Datensätzen kommen die Wissenschaftler zu dem Schluss, dass bereits 14 % der gesamten Artenvielfalt unserer Erde ausgerottet worden sind. Dieser Wert liegt weit über dem, was ein Ökosystem auf Dauer verkraften kann, weshalb die Wiederherstellung natürlicher Lebensräume dringend erforderlich ist.

 

Es ist längst bekannt und wiederholt bestätigt worden, dass der Biodiversitätsverlust die größ­te Gefahr für die Bewohnbarkeit un­seres Plane­ten darstellt – noch weit vor der Klima­verän­de­rung (ROCKSTRÖM et al. 2009 [23], IPBES 2019 [24]).

 

BARNOSKY et al. (2011) [25] kommen durch ihre Forschungen zu dem Schluss, dass ein Massenaussterben be­reits begonnen hat. Dieses kann nur aufgehalten werden, wenn umgehend die Lebensraumzer­stö­rungen wie­der rückgängig gemacht und die weiteren Bedrohungen für die Arten unterbunden werden – was im Ein­klang mit den Wiederherstellungsverpflichtungen der Natura 2000-Richtlinien steht.

 

Für die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume bilden die Natura 2000-Richtlinien die geeigneten Rechtsgrundlagen … und dort wo sie – so der Bericht „State of nature in the EU“ (2015) [26] – tatsächlich umgesetzt werden, entfalten sie auch ihre Wirkung.

Quellen

[1]

Vertrag Nr. 104, Convention on the Conservation of European Wildlife and Natural Habitats (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume) vom 19. September 1979, in Kraft getreten am 01. Juni 1982, Übereinkommen im Original, amtliche deutsche Übersetzung, Anhang I (strikt geschützte Pflanzenarten), Anhang II (strikt geschützte Tierarten), Anhang III (geschützte Tierarten), Anhang IV (verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Ausbeutung), aktuelle Liste der Vertragsstaaten.

[2] Das Emerald Network (deutsch „Smaragd-Netzwerk“, französisch „Réseau Emeraude“) wird aus einzelnen, nach festgelegten Kriterien ausgewiesenen Schutzgebieten – als „Areas of Special Conservation Interest“ (ASCI) bezeichnet – gebildet und basiert auf einem Vertragsstaatenbeschluss aus dem Jahr 1989 (Recommendation No. 16 (1989)). Das Ziel ist die Errichtung eines grenzüberschreitenden kohärenten Schutzgebietsnetzes.
[3] Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2 . April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 103 vom 25. April 1979, aktuell in kodifizierter Fassung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 20 vom 26. Januar 2010 mit Änderungen durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 158 vom 10. Juni 2013.
[4]

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 158 vom 10. Juni 2013 und berichtigt im Amtsblatt Nr. L 95 vom 29. März 2014.

[5]

WWF International in Zusammenarbeit mit Institute of Zoology, Stockholm Resilience Centre, Global Footprint Network, Stockholm Environment Institute & Metabolic (2016): Living Planet Report 2016 – Risk and resilience in a new era, 147 S.

[6] Siehe fünften Erwägungsgrund der Vogelschutzrichtlinie.
[7] Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020.
[8]

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. März 2010 (EUCO 7/10): „Es ist dringend notwendig, den anhaltenden Tendenzen beim Verlust an biologischer Vielfalt und bei der Degradation der Ökosysteme entgegenzuwirken. Der Europäische Rat verpflichtet sich auf das langfristige Biodiversitätskonzept bis 2050 und das Biodiversitätsziel bis 2020, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2010 dargelegt sind.“.

[9] Siehe auch ersten Erwägungsgrund der FFH-Richtlinie.
[10]

Siehe beispielsweise DULLINGER, S., ESSL, F., RABITSCH, W., ERB, K.-H., GINGRICH, S., HABERL, H., HÜLBER, K., JAROŠIK, V., KRAUSMANN, F., KÜHN, I., PERGL, J., PYŠEK, P. & HULME, P. E. (2013): Europe’s other debt crisis caused by the long legacy of future extinctions, in PNAS, Band 110, 30. April 2013, S. 7342-7347 oder ESSL, F., DULLINGER, S., RABITSCH, W., HULME, P. E., PYŠEK, P., WILSON, J. R. U., RICHARDSON, D. M. (2015), Historical legacies accumulate to shape future biodiversity in an era of rapid global change, in: Diversity and Distributions, Band 21, Mai 2015, S. 534-547.

[11]

Vogelschutzgebiete werden als SPA (Special Protection Area) bezeichnet.

[12] Siehe Artikel 4 und Anhang III FFH-Richtlinie, die gemeldeten Gebiete werden mit pSCI (proposed Sites of Community importance, vorgeschlagene Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) gekennzeichnet.
[13] Die Gebiete werden nach Kommissionsbeschluss in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der jeweiligen biogeografischen Region aufgenommen und dann als SCI (Sites of Community importance, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) bezeichnet.
[14] Alpine Region (Terrestrial Alpine Region), atlantische Region (Terrestrial Atlantic Region), Schwarzmeer-Region (Terrestrial Black sea Region), boreale Region (Terrestrial Boreal Region), kontinentale Region (Terrestrial Continental Region), makaronesische Region (Terrestrial Macaronesian Region), mediterrane Region (Terrestrial Mediterranean Region), pannonische Region (Terrestrial Pannonian Region) und Steppen-Region (Terrestrial Steppic Region).
[15]

Alpine, kontinentale und pannonische Region, die Schwarzmeerregion sowie die Steppenregion.

[16] Die Vogelschutzrichtlinie (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 103 vom 25. April 1979) normiert in Artikel 18 Abs. 1, dass die Richtlinie von den Mitgliedsstaaten spätestens 25. April 1981 umzusetzen ist. Die FFH-Richtlinie (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 206 vom 22. Juli 1992) legt in Artikel 23 Abs. 1 fest, dass die Richtlinie von den Mitgliedsstaaten bis spätestens 22. Juli 1994 umzusetzen ist. Staaten, die nach diesem Zeitpunkt der EU beitraten, haben bis zum Beitritt die Umsetzung vorzunehmen (Fristenstreckungen können in den Beitrittsverträge vereinbart sein).
[17] Die Anzahl der Natura 2000-Gebiete reicht von 52 Gebieten auf Malta bis 5.200 in Deutschland (Stand: März 2019).
[18] Die Natura 2000-Schutzgebietsfläche reicht von 702 km² in Luxemburg bis zu 222.420 km² in Spanien (Stand: März 2019).
[19] MAXWELL, S. L., FULLER, R. A., BROOKS, T. M. & WATSON, J. E. M. (2016): The ravages of guns, nets and bulldozers, in: Nature, Volume 536, August 2016, S. 143-145.
[20] Neben bekannten Übernutzungen wie die Überfischung der Meere stellen auch „versteckte“ Handlungen, wie beispielsweise die Umwandlung natürlicher Wälder in monotone Forste eine erheblich biodiversitätsschädigende Maßnahme dar. Statistisch nimmt die Waldfläche in vielen EU-Staaten zu, in diesen „Wäldern“ fehlen jedoch die für Artenvielfalt entscheidenden Komponenten wie Alt- und Totholz, eine Mischung vieler unterschiedlicher Baumarten, die naturwaldtypischen Höhen- und Altersstrukturen etc.
[21] Hierzu zählen Bauland, Infrastruktur, Industrie, Tourismus- und Erholungseinrichtungen etc., in MAXWELL et al. (2016) als „urban development“ zusammengefasst.
[22] NEWBOLD, T., HUDSON, L. N., ARNELL, A. P., CONTU, S., DE PALMA, A., FERRIER, S., HILL, S. L. L., HOSKINS, A. J., LYSENKO, I., PHILLIPS, H. R P., BURTON, V. J., CHNG, C. W. T., EMERSON, S., GAO, D., PASK-HALE, G., HUTTON, J., JUNG, M., SANCHEZ-ORTIZ, K., SIMMONS, B. I., WHITMEE, S., ZHANG, H., SCHARLEMANN, J. P. W. & PURVIS, A. (2016): Has land use pushed terrestrial biodiversity beyond the planetary boundary? A global assessment, in: Science, Volume 353, Issue 6296, S. 288-291.
[23] ROCKSTRÖM, J., STEFFEN, W., NOONE, K., PERSSON, Å., CHAPIN III, F. S., LAMBIN, E., LENTON, T. M., SCHEFFER, M., FOLKE, C., SCHELLNHUBER, H., NYKVIST, B., DE WIT, C. A., HUGHES, T., VAN DER LEEUW, S., RODHE, H., SÖRLIN, S., SNYDER, P. K., COSTANZA, R., SVEDIN, U., FALKENMARK, M., KARLBERG, L., CORELL, R. W., FABRY, V. J., HANSEN, J., WALKER, B., LIVERMAN, D., RICHARDSON, K., CRUTZEN, P. & FOLEY, J. (2009): Planetary boundaries:exploring the safe operating space for humanity, in: Ecology and Society, Vol. 14, Issue 2, 32 pp.
[24]

IPBES – Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services (2018): Berichte zur Bewertung der Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen für Afrika (494 pp.), Amerika (660 pp.), Asien und Pazifikregion (616 pp.), Europa und Zentralasien (894 pp.) sowie zum Zustand der Bestäuber (810 pp.) und zur Landdegradation und Wiederherstellung (748 pp.).

[25] BARNOSKY, A. D., MATZKE, N., TOMIYA, S., WOGAN, G. O. U., SWARTZ, B., QUENTAL, T. B., MARSHALL, C., MCGUIRE, J. L., LINDSEY, E. L., MAGUIRE, K. C., MERSEY, B. & FERRER, E. A. (2011): Has the Earth’s sixth mass extinction already arrived?, in: Nature, Vol. 471, Issue 7336, März 2011, pp. 51-57.
[26]

European Environment Agency (2015): State of nature in the EU – Results from reporting under the nature directives 2007-2012, EEA Technical report No 2/2015, 178 S. + Anhänge (80 S.).


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